1. Geltungsbereich
Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Verlages erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: Lieferungsbedingungen), welche der Besteller durch die Erteilung eines Auftrages oder die Entgegennahme einer Lieferung und/oder Leistung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn der Verlag diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von Prothesoft® sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche
Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung von Waren oder sonstigen Leistungen zustande.
2.2 Alle Preise gelten inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Lieferfristen
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von
Prothesoft®
schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen
Bestellangaben rechtzeitig mitgeteilt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung oder der Lieferung.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Prothesoft® liegende
Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg oder Naturkatastrophen entbinden den Verlag für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die
Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Sind die bestellten Liefergegenstände zum Zeitpunkt der geplanten Belieferung des Bestellers
vergriffen, ist Prothesoft® insoweit zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
3.4 Bei Liefergegenständen, die Prothesoft® nicht selbst herstellt, ist die richtige und
rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
3.5 Verzögern sich die Lieferungen, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Prothesoft® die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen
ist.
3.6 Prothesoft® kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen. In diesem Fall hat Prothesoft® die noch ausstehende Teillieferung zur späteren Lieferung vorgemerkt.
4. Versand, Gefahrübergang, Versicherungen
4.1 Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen
Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
4.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem
Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4.3 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Preise von Prothesoft® verstehen sich ab Auslieferungort exkl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, zuzüglich der Verpackungs- und Versandkosten. Der
Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben.
5.2 Jede Rechnung von Prothesoft® wird innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist befindet sich der Besteller in Verzug. Hat Prothesoft® dem Besteller ein hiervon abweichendes Zahlungsziel eingeräumt, tritt Verzug mit Überschreiten des Zahlungsziels ein. Sofern der Besteller mit
seinen Zahlungen in Verzug gerät, werden sämtliche noch offenen Forderungen fällig, die Prothesoft® gegen ihn hat. Begleicht der Besteller diese Forderungen nicht binnen vierzehn Tagen nach Fälligkeit, tritt hier ebenfalls Verzug ein. Zahlungen
des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn Prothesoft® über die
Zahlungen verfügen kann.
5.3 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Verlag berechtigt, Verzugszinsen in
gesetzlich zulässiger Höhe geltend zu machen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
5.4 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
5.5 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
5.6 Wird für Prothesoft® nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder
Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist Prothesoft® berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Prothesoft® von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer
Ansprüche bleibt dem Verlag vorbehalten.
6. Verkaufskommission, Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
von Prothesoft® aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller Eigentum von Prothesoft®.
6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Prothesoft® zustehenden
Saldoforderung.
6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware einschließlich der Kommissionsware
ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet.
6.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Prothesoft® gefährdende Verfügungen zu treffen.
6.5 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte an Prothesoft® ab; Prothesoft® nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Prothesoft® abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Prothesoft® im eigenen Namen einzuziehen. Prothesoft® kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen, wie der Zahlung in Verzug ist.
6.6 Der Besteller wird Prothesoft® jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware oder über Ansprüche, die hiernach an Prothesoft® abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsware hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen Prothesoft® anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Prothesoft® hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen des
Verlages um mehr als 15%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
6.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen,wie der Zahlung in Verzug, so kann der Verlag unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsware herausverlangen und zwecks Befriedigung
fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller den Verlag sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Verlangt der Verlag
die Herausgabe so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.10 Bei Lieferungen ins Ausland, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um den Verlag unverzüglich
entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation etc. mitwirken, die für die Durchsetzbarkeit derartiger
Sicherungsrechte notwendig sind.
6.11 Auf Verlangen des Verlages ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware angemessen zu versichern, dem Verlag den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag an Prothesoft® abzutreten.
7. Gewährleistung, Untersuchungspflicht
7.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und Prothesoft® Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Übergabe, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen Prothesoft® unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat Prothesoft® bei der Mitteilung von Mängeln das Datum der Lieferung, die Art der Sendung sowie Gegenstand und Rechnungsnummer anzugeben.
7.2 Bei jeder Mängelrüge steht Prothesoft® das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der
Besteller Prothesoft® die notwendige Zeit und Gelegenheit
einräumen. Prothesoft® kann von dem Besteller auch verlangen, dass er
den beanstandeten Liefergegenstand an Prothesoft® auf Kosten von Prothesoft® zurückschickt.
7.3 Soweit der Liefergegenstand mit einem gewährleistungspflichtigen Mangel behaftet ist, ist Prothesoft® zur kostenlosen ersatzweisen Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet.
7.4 Erfolgt innerhalb der vom Besteller gesetzten angemessenen Frist die Nacherfüllung nicht, ist sie
dem Besteller unzumutbar oder hat Prothesoft®g sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann
der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
7.5 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate seit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Die Rückgriffsbestimmungen der §§ 478, 479 BGB
bleiben unberührt.
8. Haftung und Schadensersatz
8.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer
8.2 wird die gesetzliche Haftung des Verlages für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
(a) Prothesoft® haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei
Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
(b) Prothesoft® haftet nicht für die leicht fahrlässige
Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
8.3 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
8.4 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferungsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
9.2 Sind Bestimmungen des Vertrags und/oder dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind rechtswirksam zu ersetzen.
9.3 Es gilt das deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
9.4 Gerichtsstand ist Hamburg.
Hamburg, den 02.01.2019